werden kann. Auch ansonsten erscheint seine Strafempfindlichkeit durchschnittlich. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein soziales und familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente damit neutral aus. 6.4.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Hinzukommt, dass die Voraussetzung des Fehlens einer - 27 -