Entgegen seinem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 25), vermag sein Asperger-Syndrom keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen. So fällt die Strafempfindlichkeit infolge gesundheitlicher Probleme der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nur dann als strafmindernder Faktor in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidender (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3). Dies ist beim vorliegenden Asperger-Syndrom nicht der Fall, welchem im Übrigen ohne weiteres im Rahmen des Strafvollzugs angemessen Rechnung getragen