Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so haben sich diese gegenüber dem Tatzeitpunkt insofern verändert, als dass er aufgrund des ausgesprochenen Kontaktverbots nicht mehr mit D.A._____ und C.A._____ zusammenwohnt und seither alleine lebt. Der Beschuldigte sieht seine Tochter C.A._____ dennoch bis zu vier Mal monatlich im Rahmen von durch die Kindesschutzbehörde bewilligten Besuchen. Er ist aktuell als Elektrotechniker bei der I._____ AG arbeitstätig. Im Übrigen haben sich keine Veränderungen ergeben, insbesondere ist D.A._____ – trotz des vorliegenden Strafverfahrens – nach wie vor mit dem Beschuldigten in einer Beziehung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.).