6.4.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte beantragt – mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie – einen Freispruch, was sein Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und einsichtigen Täter zugutekommt, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.