1444) – keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. Ganz im Gegenteil hielt das Zwangsmassnahmengericht darin fest, dass die Staatsanwaltschaft durch ihr Handeln zur Einholung des Berichts nach rund zwei Wochen weder die Anweisung des Zwangsmassnahmengerichts noch das Beschleunigungsgebot verletzt habe (UA act. 274.59). Eine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft von 13 oder 14 Monaten, welche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge eine Verletzung des Beschleunigungsgebots begründende krasse Zeitlücke darstellen würde, ist vorliegend nicht ersichtlich. Es genügt nicht, dass die eine oder andere - 26 -