Sodann vermag der Beschuldigte auch nichts aus der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. November 2021 zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. GA act. 1444), wurden damit doch die angepassten Ersatzmassnahmen um drei Monate verlängert und dies damit begründet, dass das in Auftrag gegebene Vollgutachten von Dr. med. F._____ abgewartet werden müsse (UA act. 274.154). Sodann wurde auch in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juni 2021 – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (GA act. 1444) – keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt.