1443 f.), welcher geltend macht, das Zwangsmassnahmengericht habe in der Verfügung vom 23. Mai 2022 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe, ist festzuhalten, dass darin festgehalten wurde, dass eine – durch das Zwangsmassnahmengericht zu prüfende – besonders schwerwiegende Verzögerung zu verneinen sei (UA act. 274.216). Sodann vermag der Beschuldigte auch nichts aus der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. November 2021 zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. GA act.