Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 25 mit Verweis auf GA act. 1443 f.), welcher geltend macht, das Zwangsmassnahmengericht habe in der Verfügung vom 23. Mai 2022 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe, ist festzuhalten, dass darin festgehalten wurde, dass eine – durch das Zwangsmassnahmengericht zu prüfende – besonders schwerwiegende Verzögerung zu verneinen sei (UA act.