verbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz festgelegten und als mild zu bezeichnenden Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Diese Strafe kann auch unter Berücksichtigung einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]) nicht herabgesetzt werden. Im Übrigen liegt jedoch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.