49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, was unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden Täterkomponente (siehe nachstehend) zu einer deutlich höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren führen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungs-