Verschuldens je auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, was unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden Täterkomponente (siehe nachstehend) zu einer deutlich höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren führen würde.