Im Übrigen kann hinsichtlich der Art und Weise der Tatbegehung, dem Motiv und dem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit auf die obgenannten Ausführungen zur Schändung vom 1. August 2020 verwiesen werden. Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung – von einem noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelfreiheitsstrafe von 1 ½ Jahren auszugehen.