Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Schändungen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzfreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. 6.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die Schändungen vom 8. August 2020 in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.