Aufgrund dessen ist von einer uneingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung von C.A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 24 -