Der Schändung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Gemäss schlüssigem und nachvollziehbarem Gutachten von Dr. med. F._____ vom 1. Dezember 2021 war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitraum aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (UA act. 79.107 f.). Aufgrund dessen ist von einer uneingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen.