Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands, der in der vorliegenden Tatbestandsvariante einen Missbrauch zu einer sexuellen Handlung in Kenntnis der Urteilsunfähigkeit voraussetzt, hinausgegangen. Keine Rolle spielt, dass der der Beschuldigte keine Gewalt angewendet oder C.A._____ Schmerzen zugefügt hat. Diese Umstände wirken sich vielmehr neutral aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes oder eines weiteren Tatbestands nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist.