6.4. 6.4.1. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten für die qua Strafrahmen und Verschulden schwerste Straftat, d.h. für die Schändung vom 1. August 2020 (Anklageziffer 1c) festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Täter, der eine Schändung begeht, wird gemäss Art. 191 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des - 23 -