Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist jedoch hinsichtlich der Schändungen (ausser jene gemäss Anklageziffer 1b) sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind (ausser jenen gemäss Anklageziffer 1b) aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens einzig eine Freiheitsstrafe angemessen, während für die Schändung und die sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Anklageziffer 1b sowie die die mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und die mehrfache Pornografie je auf eine Geldstrafe zu erkennen ist.