Der Tatbestand der Schändung sieht als Strafe alternativ Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe, der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe und die Tatbestände der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB und der Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor.