6. Strafzumessung 6.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB und – was mit Berufung nicht angefochten worden ist – der mehrfachen Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. - 22 -