Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Zugänglichmachens tatsächlicher Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB freizusprechen. Sodann kann offenbleiben, ob sich der Beschuldigte durch das Abspeichern der Aufnahmen der Herstellung von Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB strafbar gemacht hat, da ihn die Vorinstanz diesbezüglich – unabhängig davon, ob sich dazu in den Erwägungen Ausführungen finden – gemäss dem massgeblichen Urteilsdispositiv nicht schuldig gesprochen hat und vorliegend das Verschlechterungsverbot gilt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.