Zwar hat der Beschuldigte den Zugang auf sein NAS – auf dem sich nicht nur die inkriminierten Aufnahmen, sondern auch zahlreiche legale Daten befunden haben – nicht genügend gesichert, so dass mindestens eine Drittperson darauf hat zugreifen können. Allein aus seiner Untätigkeit trotz entsprechender Warnhinweise kann aber noch nicht darauf geschlossen werden, dass er – ohne, dass ein aktives Handeln wie z.B. die Weitergabe des entsprechenden Links oder des FTP-Ports oder das Heraufladen auf eine Filesharing-Plattform vorliegen würde – die entsprechenden Aufnahmen, auf denen er auch selbst zu sehen war, Dritten eventualvorsätzlich zugänglich gemacht hätte.