Es ist erstellt, dass der Beschuldigte mehrere sexuelle Handlungen mit C.A._____ aufgenommen hat. Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um tatsächliche Kinderpornografie. Nicht erstellt ist hingegen ein (eventual)vorsätzliches Zugänglichmachen dieser Aufnahmen an Dritte im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. Zwar hat der Beschuldigte den Zugang auf sein NAS – auf dem sich nicht nur die inkriminierten Aufnahmen, sondern auch zahlreiche legale Daten befunden haben – nicht genügend gesichert, so dass mindestens eine Drittperson darauf hat zugreifen können.