Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie durch Verbreitung tatsächlicher Kinderpornografie freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). - 21 - 5.2. Der Pornografie durch Zugänglichmachen tatsächlicher Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB macht sich u.a. strafbar, wer Aufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zugänglich macht.