Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB, nicht jedoch gemäss Abs. 3 schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als teilweise begründet. 5. Mehrfache Pornografie 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Pornografie durch Verbreitung tatsächlicher Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB schuldiggesprochen.