Nicht erstellt ist hingegen ein (eventual)vorsätzliches Zugänglichmachen dieser Aufnahmen an Dritte im Sinne von Art. 179quater Abs. 3 StGB. Zwar hat der Beschuldigte den Zugang auf sein NAS, auf welchem sich – nebst zahlreichen legalen Daten – auch die Aufnahmen von C.A._____ befunden haben, nicht genügend gesichert, so dass mindestens eine Drittperson darauf hat zugreifen können (siehe UA act. 759 f.; 775 ff.).