Eine Geheimhaltung wie auch die aufwändige und minuziöse Tarnung der Kamera wäre weder zu erwarten noch notwendig gewesen, hätte es sich dabei lediglich um eine Kamera gehandelt, welche Einbrecher hätte filmen sollen. Vielmehr ist offensichtlich, dass die Kamera in Tat und Wahrheit heimlichen Aufnahmen dienen sollte, u.a. von der nackten C.A._____ und den mit ihr begangenen sexuellen Handlungen. Der Beschuldigte hat diese heimlich aufgenommenen Aufnahmen denn auch nicht direkt wieder gelöscht, sondern gespeichert.