nicht mit Vorsatz gehandelt habe, kann ihm nicht geglaubt werden. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Beschuldigte seine Lebenspartnerin D.A._____ gar nicht über die Installation informiert hatte (UA act. 201; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9) und die Kamera durch ihn in einem Sicherungskasten versteckt eingebaut und mit einem Aufkleber getarnt wurde (vgl. UA act. 763; 801). Eine Geheimhaltung wie auch die aufwändige und minuziöse Tarnung der Kamera wäre weder zu erwarten noch notwendig gewesen, hätte es sich dabei lediglich um eine Kamera gehandelt, welche Einbrecher hätte filmen sollen.