4.5. Der Beschuldigte hat zugestanden, die fragliche Videokamera im Badezimmer installiert zu haben. Der Beschuldigte hat mit dieser an sein Netzwerk angeschlossenen Videokamera vom tt.mm.2014 bis 26. August 2020 C.A._____ nackt sowie während der Vornahme von sexuellen Handlungen mit ihm und – nebst weiteren Aufnahmen seit dem tt.mm.2014 (vgl. UA act. 764 f., wonach Aufnahmen ab November 2013 vorhanden seien) – insbesondere die Aufnahmen vom 11. September 2016, 1. August 2020 und 8. August 2020 mit Wissen und Willen aufgenommen und damit den Tatbestand gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB erfüllt hat. Der Strafantrag wurde am 3. September 2020 erhoben (UA act. 729).