4.4. Der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB macht sich u.a. strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern ohne dessen Einwilligung auf einen Bildträger aufnimmt (Abs. 1) und eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht (Abs. 3). Der Geheimbereich umfasst alle Tatsachen aus der höchstpersönlichen Sphäre, die man dem Einblick anderer legitimerweise zu entziehen pflegt. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.