Personen eine Einwilligung gehabt habe und habe auch keine solche beantragen wollen, da er gewusst habe, dass er keine erhalten hätte. Die Aufnahmen seien bewusst durch den Beschuldigten auf dem NAS abgespeichert worden und seien im Internet frei zugänglich gewesen, sodass der Beschuldigte diese auch unbekannten Dritten im Internet zugänglich gemacht habe.