4.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer 3 vor, sich der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er zwischen dem 18. Dezember 2014 und dem 26. August 2020 im Badezimmer im Erdgeschoss an seinem Wohnort an der S-Strasse in T._____ eine Videokamera im Sicherungskasten professionell eingebaut habe, so dass sie von aussen, abgesehen von einem kleinen Loch, praktisch nicht wahrnehmbar gewesen sei und in Richtung der Dusche sowie der Badzimmertür gefilmt habe.