Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1).