3.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 1a vom Vorwurf der Schändung freizusprechen. In Bezug auf die Anklageziffern 1b, 1c, 1d und 1e hat er sich der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als teilweise begründet. 4. Mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB schuldiggesprochen.