In der Ausnützung der Hilflosigkeit des urteilsunfähigen Kindes liegt eine Rechtsgutverletzung, die mit der Bestrafung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind nicht berücksichtigt ist. Umgekehrt umfasst der Tatbestand der Schändung nicht den Schaden, welcher der Entwicklung des Kindes zugefügt wird (statt - 18 - vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3 mit Hinweisen; BGE 120 IV 194 E. 2).