Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 16), besteht in der vorliegenden Konstellation zwischen Art. 187 StGB und Art. 191 StGB echte Konkurrenz. Die beiden Strafnormen schützen unterschiedliche Rechtsgüter: Art. 187 StGB will die «Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen» (1. Untertitel zum Fünften Titel des Strafgesetzbuches) verhindern, das heisst die ungestörte Entwicklung des Kindes schützen, bis es die notwendige Reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt. Nach dem Gesetz ist diese Reife vor dem 16. Altersjahr immer zu verneinen.