Aus diesen geht hervor, dass C.A._____ im damaligen Zeitraum weder die konkreten Geschlechtsteile bezeichnen noch verstehen konnte, dass es sich bei den mit dem Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen überhaupt um solche handelte. Sie hat die sexuellen Handlungen, an welchen sie partizipiert hat, in keiner Weise hinterfragt, weshalb eine ablehnende Haltung diesen gegenüber und damit ein «Nein» nicht erwartet werden konnte. Mithin war die Urteilsunfähigkeit in den Tatzeitpunkten augenfällig, weshalb auch kein Zweifel daran besteht, dass diese vom Beschuldigten erkannt und zur Begehung der sexuellen Handlung bewusst ausgenutzt worden ist.