C.A._____ war im Tatzeitraum zwischen 5 Jahre und 5 Jahre und 7 Monate alt. Dass sie ihren freien Willen betreffend die sexuellen Handlungen noch nicht bilden konnte, zeigt sich eindrücklich anhand ihrer Videoeinvernahmen (UA act. 922; 933) sowie der durch den Beschuldigten während der Vornahme der sexuellen Handlungen erstellten Videoaufnahmen (UA act. 793.21). Aus diesen geht hervor, dass C.A._____ im damaligen Zeitraum weder die konkreten Geschlechtsteile bezeichnen noch verstehen konnte, dass es sich bei den mit dem Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen überhaupt um solche handelte.