Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2019 vom 27. September 2019 E. 1.1). 3.4. Nachdem die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen hinsichtlich der Anklageziffer 1a nicht erstellt sind, kommt diesbezüglich auch keine Verurteilung wegen Schändung infrage. Hingegen hat der Beschuldigte betreffend die Anklageziffern 1b, 1c, 1d und 1e den Tatbestand der Schändung mehrfach erfüllt: