Zumindest auf eine Urteilsunfähigkeit des Kindes hinweisen kann etwa, dass ein Kind an sexuellen Handlungen partizipiert, ohne diese zu hinterfragen, oder dass es diese ohne diesbezügliche Beeinflussung durch den Täter als Spiel einordnet. Missbrauch liegt vor, wenn die Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zu Nutze macht, er also die Beeinträchtigung des Opfers ausnutzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3 mit Hinweisen; BGE 146 IV 153 E. 3.5.3). Der subjektive Tatbestand setzt - 17 -