3.3. Der Schändung gemäss Art. 191 StGB macht sich u.a. schuldig, wer eine urteilsunfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Der Tatbestand der Schändung ist auf den Fall, in dem ein Kind seinen freien Willen betreffend die sexuellen Handlungen noch nicht bilden kann, zugeschnitten. Dabei gibt es keine feste Altersgrenze, bis zu welcher eine altersbedingte Urteilsunfähigkeit anzunehmen wäre. Das Bundesgericht ist in einem Fall eines siebenjährigen Kindes von der Unfähigkeit des Kindes, einen freien Willen betreffend sexuelle Handlungen zu bilden.