dahingehend beeinflusst, dass die sexuellen Handlungen für sie zur nicht zu hinterfragenden Normalität geworden seien. C.A._____ habe bezüglich der sexuellen Handlungen keine Einsichts- und Urteilsfähigkeit bilden können. Der Beschuldigte habe die bereits aufgrund des Alters von C.A._____ vorhandene und durch ihn zusätzlich verstärkte Urteilsunfähigkeit genutzt, um sie mehrfach sexuell zu missbrauchen. Er habe gewusst und gewollt, zumindest ernsthaft für möglich gehalten, dass C.A._____ sich gegen die sexuellen Handlungen nicht zur Wehr habe setzen können.