3.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in den Anklageziffern 1a bis 1e vor, sich der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er die urteilsunfähige C.A._____ in Kenntnis ihres Zustandes zu den vorgängig aufgeführten sexuellen Handlungen missbraucht habe. C.A._____ sei aufgrund ihres kindlichen Alters von 1 ¾ bis 5 ¾ Jahren nicht in der Lage gewesen, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren oder darüber zu entscheiden, ob sie die sexuellen Kontakte wolle oder nicht. Er habe C.A._____ dahingehend beeinflusst, dass die sexuellen Handlungen für sie zur nicht zu hinterfragenden Normalität geworden seien.