3. Mehrfache Schändung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldiggesprochen. - 16 - Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Schändung freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1).