Der Beschuldigte hat sich betreffend die Anklageziffer 1e der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 1a vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen. Betreffend die Anklageziffern 1b, 1c, 1d und 1e hat er sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich damit in diesem Punkt als teilweise begründet.