Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten mindestens in Kauf genommen, dass ihn C.A._____ an seinem Penis berühren wird, was denn auch geschehen ist und was er auch wollte. Seine Aussage, mit welcher er sein anfänglich gemachtes Geständnis widerrufen hat, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wäre es ihm tatsächlich bloss darum gegangen, möglichst rasch urinieren zu können, wie von ihm vorgebracht (vgl. GA act. 1401 f.), hätte er hierzu einfach die zweite Toilette im Haus aufsuchen können, um sich zu erleichtern, anstatt anderthalb Minuten lang vor C.A._____ stehen zu bleiben.