Dabei handelt es sich nach dem äusseren Erscheinungsbild unzweifelhaft um eine sexualbezogene Handlung. Von einer bloss spontanen oder kurzen spielerischen Berührung im Sinne einer straflosen kindlichen Körpererkundigung kann dabei aufgrund der Intensität und Dauer keine Rede sein. Eine orale Befriedigung des Beschuldigten durch C.A._____ lässt sich dagegen weder anhand der Videoaufnahme noch der Aussagen des Beschuldigten erstellen. Eine solche ist für die Bejahung einer sexuellen Handlung aber auch nicht notwendig. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten mindestens in Kauf genommen, dass ihn C.A._____ an seinem Penis berühren wird, was denn auch geschehen ist und was er auch wollte.