Gestützt auf die Videoaufnahme, auf welcher zumindest einmal ersichtlich ist, dass C.A._____ an den Genitalbereich des Beschuldigten fasst, und der tatnächsten Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hafteröffnung, wonach C.A._____ seinen Penis angefasst habe, ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte während rund anderthalb Minuten mit entblösstem und sich auf Kopfhöhe von C.A._____ befindenden Genitalbereich vor dieser gestanden und sie dazu gebracht hat, ihn an seinem Penis anzufassen. Dabei handelt es sich nach dem äusseren Erscheinungsbild unzweifelhaft um eine sexualbezogene Handlung.