Zu diesem Anklagesachverhalt befragt, gab der Beschuldigte an seiner Hafteinvernahme vom 28. August 2020 zu Protokoll, dass C.A._____ ihn an seinem erigierten Penis angefasst habe (UA act. 201). Anlässlich seiner Einvernahme vom 18. September 2020 gab er an, dass er C.A._____ in diesem Moment habe gewähren lassen. Sie habe seinen Penis anfassen dürfen (UA act. 813). Auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, C.A._____ nicht verboten zu haben, seinen Penis anzufassen. Er habe dies jedoch nicht als sexuell wahrgenommen (GA act. 1401). An der Berufungsverhandlung wurde die Videoaufnahme - 13 -