Bei den vom Obergericht als erstellt erachteten Handlungen handelt es sich um eindeutig sexualbezogene Verhaltensweisen. Entgegen dem Beschuldigten ist ausgeschlossen, dass er diese aufgrund seines Asperger-Syndroms nicht gewollt hat (siehe dazu auch oben). Er hat sich nach eigenen Angaben von C.A._____ so lange an seinem Penis stimulieren lassen, dass er zum Samenerguss gekommen ist. Dies zeigt deutlich, dass es ihm um seine sexuelle Befriedigung gegangen ist und er dies auch wollte. Der Beschuldigte hat sich betreffend die Anklageziffer 1c der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.